Diese Praxis stützt sich auf die §§ 93 ff. ZPO, auf einen Entscheid des Obergerichts vom 27. Januar 1954 (Bericht des Obergerichts des Kantons Solothurn 1954, Entscheid Nr. 7), auf den Entscheid SOG 1995, Nr. 8 sowie auf BGE 124 I 241 ff. 4. a) Das Obergericht hat sich im Entscheid SOG 1995, Nr. 8 mit der Regelung der Kostenvorschusspflicht in § 94 ZPO auseinandergesetzt. Es führte aus, Absatz 1 von § 94 ZPO halte zunächst einen reinen Grundsatz fest, nämlich die Pflicht zur Leistung eines Vorschusses für denjenigen, der eine richterliche Tätigkeit in Anspruch nehme.