Den dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten heisst das Obergericht gut. Aus den Erwägungen: 2. Umstritten ist, was unter den vom Beklagten "beantragten Prozesshandlungen" gemäss § 94 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) zu verstehen sei. Während der Beklagte die Auffassung vertritt, er habe lediglich die Einvernahme eines Zeugen beantragt, vertreten die Gerichtspräsidentin und die Klägerin den Standpunkt, zu den beantragten Prozesshandlungen sei insbesondere auch das gerichtliche Urteil über die Klage zu zählen. 3. Das Vorgehen der Gerichtspräsidentin entspricht einer beim betreffenden Richteramt gängigen Praxis. Diese Praxis stützt sich auf die §§ 93 ff.