Die Gerichtspräsidentin verlangte von ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.--. Die Höhe des Vorschusses begründete sie damit, beide Parteien hätten stets Kostenvorschüsse für sämtliche voraussichtlichen Gerichtskosten (inkl. Urteilsgebühr) zu leisten, da die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten zu bezahlen habe. Der Beklagte bezahlte lediglich einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- für die Einvernahme des von ihm beantragten Zeugen. Die Gerichtspräsidentin bewilligte das Beweismittel nicht. Den dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten heisst das Obergericht gut.