SOG 2001 Nr. 10 § 94 ZPO. Eine mit einer Sanktionsmöglichkeit versehene Kostenvorschusspflicht trifft den Beklagten nur für die von ihm beantragten Prozesshandlungen. Bezahlt der Beklagte den von ihm für die Gerichtskosten verlangten Vorschuss nicht, dürfen Sanktionen weder angedroht noch verhängt werden. Sachverhalt (gekürzt): Der Beklagte hatte die Einvernahme eines im Kanton Solothurn wohnhaften Zeugen beantragt. Die Gerichtspräsidentin verlangte von ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.--.