{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2000-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2000-137_2000-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=21203&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5af8c0caa70aeedc2d5ec96f36693909"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2000.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 30.11.2000 ZKREK.2000.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenvorschuss durch den Beklagten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:05", "Checksum": "94bd9b37468570e76b6c2ca12a95e35f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 30.11.2000 ZKREK.2000.137\nRegeste:\nKostenvorschuss durch den Beklagten\n\n\nd) Auch dem Bundesgerichtsentscheid BGE 124 I 214 ff. kann keine andere Aussage entnommen werden: Das Urteil bejaht die Verfassungskonformität der bernischen Regelung, welche eine Kostenvorschusspflicht sowohl des Klägers als auch des Beklagten für die Gerichtskosten vorsieht. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, die Vorschussregelung in den Kantonen sei unterschiedlich. Ähnlich der Berner Praxis erklären etwa die Prozessordnungen der Kantone Waadt, Jura und Wallis ebenfalls den Beklagten für vorschusspflichtig. Andere Kantone verpflichteten den Beklagten nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherstellung der Prozesskosten. In den meisten Kantonen werde ein Kostenvorschuss nur vom Kläger oder Widerkläger erhoben, doch bleibe grundsätzlich jede Partei für die von ihr beantragten Prozesshandlungen (insbesondere Beweiserhebungen) vorschusspflichtig. Der Kanton Solothurn wurde ausdrücklich der letzteren Gruppe zugeordnet (BGE 124 I 241 ff., E. 4b).\ne) Zusammenfassend ergibt sich, dass den Beklagten nur in Bezug auf von ihm selbst beantragte Prozesshandlungen, insbesondere Beweismassnahmen, eine Kostenvorschusspflicht trifft, die mit Sanktionen versehen werden kann. Der Beklagte kann somit nur dann vom Kosten verursachenden Beweis ausgeschlossen werden, wenn er den Vorschuss für eben diese Beweismassnahme nicht leistet. Daraus folgt wiederum, dass der Beklagte, der wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses vom Kosten verursachenden Beweis ausgeschlossen wird, im Rekursverfahren geltend machen kann, der von ihm (unter der Androhung des Ausschlusses vom Kosten verursachenden Beweis) verlangte Kostenvorschuss sei angesichts der von ihm beantragten Prozesshandlungen zu hoch. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Höhe des Kostenvorschusses angemessen sei, ist zu beachten, dass es sich bei den Gerichtskosten um Kausalabgaben handelt, die dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip genügen müssen und sich auch an den Kosten der staatlichen Dienstleistung zu orientieren haben (vgl. BGE 124 I 241 ff. Erw. 4a S. 244, m. Hinw.).\nf) Der Beklagte hat die Einvernahme eines im Kanton Solothurn wohnhaften Zeugen beantragt. Ein Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- für diese Prozesshandlung ist eindeutig zu hoch. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten. Der vom Beklagten geleistete Vorschuss von Fr. 1'000.-- erscheint demgegenüber als ausreichend. Der Ausschluss des Beklagten vom Kosten verursachenden Beweis kann unter diesen Umständen nicht auf § 94 Abs. 2 ZPO gestützt werden. Der beantragte und ursprünglich bewilligte Zeuge ist antragsgemäss einzuvernehmen. Dafür, dass der Beklagte den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 11'000.-- nicht bezahlt hat, kann ihm keine Sanktion auferlegt werden.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. November 2000 (ZKREK.2000.137)"}