{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2000-11-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2000-137_2000-11-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=21203&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5af8c0caa70aeedc2d5ec96f36693909"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2000.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 30.11.2000 ZKREK.2000.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenvorschuss durch den Beklagten"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:05", "Checksum": "94bd9b37468570e76b6c2ca12a95e35f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 30.11.2000 ZKREK.2000.137\nRegeste:\nKostenvorschuss durch den Beklagten\n\nSOG 2001 Nr. 10\n§ 94 ZPO. Eine mit einer Sanktionsmöglichkeit versehene Kostenvorschusspflicht trifft den Beklagten nur für die von ihm beantragten Prozesshandlungen. Bezahlt der Beklagte den von ihm für die Gerichtskosten verlangten Vorschuss nicht, dürfen Sanktionen weder angedroht noch verhängt werden.\nSachverhalt (gekürzt):\nDer Beklagte hatte die Einvernahme eines im Kanton Solothurn wohnhaften Zeugen beantragt. Die Gerichtspräsidentin verlangte von ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.--. Die Höhe des Vorschusses begründete sie damit, beide Parteien hätten stets Kostenvorschüsse für sämtliche voraussichtlichen Gerichtskosten (inkl. Urteilsgebühr) zu leisten, da die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten zu bezahlen habe. Der Beklagte bezahlte lediglich einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- für die Einvernahme des von ihm beantragten Zeugen. Die Gerichtspräsidentin bewilligte das Beweismittel nicht. Den dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten heisst das Obergericht gut.\nAus den Erwägungen:\n2. Umstritten ist, was unter den vom Beklagten \"beantragten Prozesshandlungen\" gemäss § 94 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) zu verstehen sei. Während der Beklagte die Auffassung vertritt, er habe lediglich die Einvernahme eines Zeugen beantragt, vertreten die Gerichtspräsidentin und die Klägerin den Standpunkt, zu den beantragten Prozesshandlungen sei insbesondere auch das gerichtliche Urteil über die Klage zu zählen.\n3. Das Vorgehen der Gerichtspräsidentin entspricht einer beim betreffenden Richteramt gängigen Praxis. Diese Praxis stützt sich auf die §§ 93 ff. ZPO, auf einen Entscheid des Obergerichts vom 27. Januar 1954 (Bericht des Obergerichts des Kantons Solothurn 1954, Entscheid Nr. 7), auf den Entscheid SOG 1995, Nr. 8 sowie auf BGE 124 I 241 ff.\n4. a) Das Obergericht hat sich im Entscheid SOG 1995, Nr. 8 mit der Regelung der Kostenvorschusspflicht in § 94 ZPO auseinandergesetzt. Es führte aus, Absatz 1 von § 94 ZPO halte zunächst einen reinen Grundsatz fest, nämlich die Pflicht zur Leistung eines Vorschusses für denjenigen, der eine richterliche Tätigkeit in Anspruch nehme. Sinn und Zweck des Begriffs der \"gesamten beantragten Prozesshandlungen\" gemäss § 94 Abs. 1 ZPO ergebe sich nur aus der Verbindung mit den beiden folgenden Absätzen. § 94 Abs. 2 ZPO beziehe sich, wie aus den Materialien klar hervorgehe, vorwiegend auf Beweismassnahmen. Die Folge eines nicht geleisteten Vorschusses sei das Unterbleiben der beantragten Prozesshandlung, sofern dies ausdrücklich angedroht worden sei. Demgegenüber werde in den Fällen von § 94 Abs. 3 ZPO eine Streitsache sogar abgeschrieben, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht worden sei. Im Lichte der in RB 1967, Nr. 6 bezogen auf § 94 Abs. 3 ZPO gewonnenen Erkenntnisse sei unter dem Begriff der \"gesamten beantragten Prozesshandlungen\" gemäss § 94 Abs. 1 ZPO grundsätzlich alles zu verstehen, was eine Klageanhebung normalerweise mit sich bringe oder mit sich bringen könne, von der Aussöhnungsverhandlung bis hin zum Endurteil.\nb) Aus diesen Überlegungen lässt sich für den vorliegenden Fall Folgendes ableiten: Die Vorschusspflicht für die \"gesamten beantragten Prozesshandlungen\" gemäss § 94 Abs. 1 ZPO ist gestützt auf die Absätze 2 und 3 derselben Bestimmung zu konkretisieren. Absatz 2 handelt vom Kostenvorschuss für von der betreffenden Partei beantragte Prozesshandlungen, insbesondere Beweismassnahmen. Absatz 3 handelt demgegenüber vom Kostenvorschuss, der vom Kläger oder von einer Partei, welche ein Rechtsmittel einreicht, verlangt wird. Sowohl für den Fall der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses für beantragte Prozesshandlungen als auch für den Fall der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses des Klägers bzw. der Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, sind bestimmte Sanktionen vorgesehen.\nc) Eine mit Sanktionsmöglichkeiten belegte Kostenvorschusspflicht des Beklagten ergibt sich nach dem Gesagten einzig aus § 94 Abs. 2 ZPO, nicht jedoch aus § 94 Abs. 3 ZPO. Die Kostenvorschusspflicht gemäss § 94 Abs. 2 ZPO bezieht sich auf die beantragten Prozesshandlungen (insbesondere Beweismassnahmen), und die mögliche Sanktion besteht darin, dass der Beklagte von der betreffenden Prozesshandlung, insbesondere vom Kosten verursachenden Beweis, ausgeschlossen wird. Der Instruktionsrichter hat zwar die Möglichkeit, vom Beklagten auch einen Kostenvorschuss für die Gerichtskosten zu verlangen; für den Fall der Nichtbezahlung dieses Vorschusses dürfen dem Beklagten jedoch keine Sanktionen angedroht werden. Wird vom Beklagten sowohl ein Kostenvorschuss für von ihm beantragte Prozesshandlungen als auch ein Vorschuss für die Gerichtskosten verlangt, so sind die Beträge getrennt zu nennen, und der Ausschluss vom Kosten verursachenden Beweis gemäss § 94 Abs. 2 ZPO kann dem Beklagten nur für denjenigen Teil des Vorschusses angedroht werden, der sich auf die von ihm beantragten Prozesshandlungen bezieht."}