Sie haben damit eine für die Dauer des Verfahrens angeordnete vorsorgliche Massnahme, und nicht eine Scheidungsfolge geregelt. Wie dargelegt, unterliegt eine solche Vereinbarung nicht der zweimonatigen Bestätigungsfrist. Dieser Punkt konnte deshalb grundsätzlich nicht widerrufen werden. Die Parteien sind daran gebunden. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 01. September 2000 (ZKREK.1999.319)