111 ZGB bestätigt werden. Für Vereinbarungen über andere strittige Fragen schreibt das Gesetz keine Bestätigung vor. Wollen die Parteien solche Vereinbarungen ebenfalls von einer Bestätigungsfrist abhängig machen, müssen sie sich mangels gesetzlicher Grundlage auch darüber einigen und den Vergleich mit einem Ratifikationsvorbehalt versehen. Dies gilt insbesondere auch für Vereinbarungen über vorsorgliche Massnahmen. Vorsorgliche Massnahmen gelten während des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB). Sie werden abgelöst durch das Urteil, mit dem auch die Scheidungsfolgen zu regeln sind.