111 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) vor. Um das Scheidungsurteil zu erwirken, hätten die Ehegatten lediglich den Scheidungswillen und die Vereinbarung nach einer zweimonatigen Bedenkfrist noch bestätigen müssen (Art. 111 Abs. 2 ZGB). Die Ehefrau hat die Vereinbarung nicht bestätigt. Der Gerichtspräsident konnte die Parteien demnach nicht scheiden. Auch die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen entfaltete somit keine Rechtswirkungen. Das gilt grundsätzlich aber nur insoweit, als die Ehegatten in der Konvention auch tatsächlich Scheidungsfolgen geregelt haben. Nur solche müssen nach dem Wortlaut von Art. 111 ZGB bestätigt werden.