In der Folge einigten sich die Parteien auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung über die Scheidungsfolgen. Die Ehefrau unterliess es aber, diese Vereinbarung zu bestätigen. Die Zivilkammer weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3. a) Die Parteien haben sich auf einen Scheidungsantrag geeinigt und gleichzeitig eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen. Dem Gericht lag damit ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung im Sinne von Art. 111 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) vor.