SOG 2001 Nr. 1 Art. 111 Abs. 2, 137 ZGB. Treffen scheidungswillige Ehegatten in einer Konvention neben Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen auch solche über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens, so unterliegen diese nicht dem Vorbehalt einer Bestätigung nach zweimonatiger Bedenkfrist. Sachverhalt (gekürzt): Im Scheidungsprozess verfügte der Gerichtspräsident für ausstehende und künftige Unterhaltsbeiträge zugunsten der Ehefrau die Sperre eines auf den Ehemann lautenden Bank-kontos. In der Folge einigten sich die Parteien auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung über die Scheidungsfolgen.