Das Doppel des Revisionsgesuchs vom 6. Februar 2026 geht zur Kenntnis an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.