Dies muss mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten. 4. Ergänzend sei angefügt, dass das Gericht das Versehen, welches dazu führte, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2024 nicht in das Dossier integriert wurde und deshalb auch im Rahmen des Urteils vom 28. Februar 2025 unberücksichtigt blieb, bedauert. Immerhin blieb dieser Fehler ohne Einfluss auf den materiellen Ausgang des Verfahrens, da die Beschwerde in denjenigen Punkten, auf die sich die Eingabe bezog, ohnehin gutgeheissen wurde. Demnach wird erkannt: 1. Das Doppel des Revisionsgesuchs vom 6. Februar 2026 geht zur Kenntnis an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn.