Vielmehr habe das kantonale Gericht während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das bei ihm eingereichte Revisionsgesuch auf der Grundlage seines massgeblichen Prozessrechts allseitig zu prüfen und seinen Entscheid allenfalls zu revidieren. Um hinsichtlich der Frage, ob ein Revisionsgrund auch ein vor Bundesgericht zulässiges Novum sein könnte, Widersprüche mit einer abweichenden Qualifikation im späteren Bundesgerichtsentscheid zu vermeiden, habe die Vorinstanz von einer eigenständigen Prüfung dieser Frage und einem so begründeten Nichteintreten auf das Revisionsgesuch unter Hinweis auf den Grundsatz der Subsidiarität der Revision abzusehen (BGE 138 II 386 E. 6.4