Soweit in früheren Urteilen Abweichendes gesagt worden sei, könne daran nicht festgehalten werden. Vielmehr habe das kantonale Gericht während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das bei ihm eingereichte Revisionsgesuch auf der Grundlage seines massgeblichen Prozessrechts allseitig zu prüfen und seinen Entscheid allenfalls zu revidieren.