Es entspricht aber nicht mehr der geltenden Rechtsprechung. Im rund ein Jahr später ergangenen Urteil BGE 138 II 386 (8C_45/2012 vom 11. Juli 2012) hielt das Bundesgericht stattdessen fest, «dass eine Vorinstanz des Bundesgerichts auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Begründung nicht eintreten darf, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden» (BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391 f.). Soweit in früheren Urteilen Abweichendes gesagt worden sei, könne daran nicht festgehalten werden.