ATSG verpflichte die kantonalen Versicherungsgerichte nicht, auf Revisionsgesuche gegen formell nicht in Rechtskraft erwachsene (sondern eben beim Bundesgericht angefochtene) Urteile einzutreten (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2010 vom 16. August 2011 E. 3.2.2 i.V.m. E. 3.1). Daher liege in Bezug auf die Frist von 90 Tagen ein Wiederherstellungsgrund vor, da es dem Gesuchsteller unverschuldetermassen nicht möglich gewesen sei, ein Revisionsgesuch zu stellen. 2.2 Das Urteil 9C_774/2010 wird im Revisionsgesuch korrekt zitiert. Es entspricht aber nicht mehr der geltenden Rechtsprechung.