Dies war, wie der Gesuchsteller darlegt, am 28. März 2025 der Fall. Der Gesuchsteller weist jedoch darauf hin, dass bis am 26. Januar 2026 das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hängig war. Er macht geltend, dieses habe die Rechtskraft des Urteils vom 28. Februar 2025 gehemmt. Ein Revisionsgesuch setze die Rechtskraft des zu revidierenden Entscheids voraus und sei deshalb bis zum 26. Januar 2026 nicht möglich gewesen. Art. 61 lit. i ATSG verpflichte die kantonalen Versicherungsgerichte nicht, auf Revisionsgesuche gegen formell nicht in Rechtskraft erwachsene (sondern eben beim Bundesgericht angefochtene) Urteile einzutreten