Mit Zuschrift vom 6. Februar 2026 lässt der Gesuchsteller beim Versicherungsgericht ein Revisionsgesuch stellen. Er stellt den Antrag, das Urteil VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025 sei in Revision zu ziehen und es sei neu über die Höhe der Parteientschädigung zu entscheiden, dies unter Berücksichtigung des Aufwands für die Eingabe vom 23. September 2024 von 1.93 Stunden und für die Nachbearbeitung (Besprechung des Urteils vom 28. Februar 2025 mit der Beiständin). Weiter sei ihm eine Parteientschädigung für das Revisionsverfahren zuzusprechen.