In der Folge erkundigte sich der Vertreter des Gesuchstellers, warum seine Eingabe vom 23. September 2024 im Urteil keine Erwähnung gefunden habe, bei der Bemessung des Aufwands unberücksichtigt geblieben sei und sich auch anlässlich einer persönlichen Akteneinsicht vor Ort (durch die Beiständin) nicht im Dossier befunden habe. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts, der im Verfahren VSBES.2024.76 den Vorsitz geführt hatte, teilte dem Vertreter des Gesuchstellers mit E-Mail vom 28. März 2025 mit, die genannte Eingabe sei dem Gericht zugekommen, in der Folge aber wegen eines Versehens/Missverständnisses nicht in das Dossier integriert und deshalb auch im Rahmen des Urteils nicht