Die Parteientschädigung basierte auf einem Stundenansatz von CHF 125.00 und einem Aufwand des Vertreters von 26.4 Stunden, der zufolge des bloss teilweisen Obsiegens im Umfang von 18 Stunden entschädigt wurde (VSBES.2024.76). 2. In der Folge erkundigte sich der Vertreter des Gesuchstellers, warum seine Eingabe vom 23. September 2024 im Urteil keine Erwähnung gefunden habe, bei der Bemessung des Aufwands unberücksichtigt geblieben sei und sich auch anlässlich einer persönlichen Akteneinsicht vor Ort (durch die Beiständin) nicht im Dossier befunden habe.