I. 1. Mit Urteil vom 28. Februar 2025 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) vom 23. Februar 2024 teilweise gut und sprach dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 2'252.00 zu. Die Parteientschädigung basierte auf einem Stundenansatz von CHF 125.00 und einem Aufwand des Vertreters von 26.4 Stunden, der zufolge des bloss teilweisen Obsiegens im Umfang von 18 Stunden entschädigt wurde (VSBES.2024.76).