{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2026-1_2026-02-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=173824&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8d2230dbb21d9054d70aaa2ec1366196"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["VSGES.2026.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 27.02.2026 VSGES.2026.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch zum Urteil VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:31:09", "Checksum": "fa3f477f3de704351b5cfd9a1a5e7d3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 27.02.2026 VSGES.2026.1\nRegeste:\nRevisionsgesuch zum Urteil VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025\n\n3.\n3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).\n3.2 Die Frage, ob in einem Revisionsverfahren Gerichtskosten erhoben werden, richtet sich nach kantonalem Recht (Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025, Art. 61 ATSG N 17 und 104). Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (VVV, BGS 125.922) ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos. Dies muss mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.\n4. Ergänzend sei angefügt, dass das Gericht das Versehen, welches dazu führte, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2024 nicht in das Dossier integriert wurde und deshalb auch im Rahmen des Urteils vom 28. Februar 2025 unberücksichtigt blieb, bedauert. Immerhin blieb dieser Fehler ohne Einfluss auf den materiellen Ausgang des Verfahrens, da die Beschwerde in denjenigen Punkten, auf die sich die Eingabe bezog, ohnehin gutgeheissen wurde.\nDemnach wird erkannt:\n1. Das Doppel des Revisionsgesuchs vom 6. Februar 2026 geht zur Kenntnis an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn.\n2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\nRechtsmittel\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.\nVersicherungsgericht des Kantons Solothurn\nDer Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin\nFlückiger Studer"}