{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2026-1_2026-02-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=173824&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8d2230dbb21d9054d70aaa2ec1366196"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["VSGES.2026.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 27.02.2026 VSGES.2026.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch zum Urteil VSBES.2024.76 vom 28. 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Gegen Urteile der solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).\n2. Der Gesuchsteller macht als neue erhebliche Tatsache den Umstand geltend, dass dem Versicherungsgericht, als es das Urteil vom 28. Februar 2025 fällte, die Eingabe vom 23. September 2024 nicht bekannt war. Bekannt wurde diese Tatsache seinem Vertreter am 28. März 2025, durch die entsprechende E-Mail des Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts.\n2.1 Die relative Frist von 90 Tagen beginnt grundsätzlich zu laufen, sobald bei der Partei sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache vorhanden ist. Dies war, wie der Gesuchsteller darlegt, am 28. März 2025 der Fall. Der Gesuchsteller weist jedoch darauf hin, dass bis am 26. Januar 2026 das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hängig war. Er macht geltend, dieses habe die Rechtskraft des Urteils vom 28. Februar 2025 gehemmt. Ein Revisionsgesuch setze die Rechtskraft des zu revidierenden Entscheids voraus und sei deshalb bis zum 26. Januar 2026 nicht möglich gewesen. Art. 61 lit. i ATSG verpflichte die kantonalen Versicherungsgerichte nicht, auf Revisionsgesuche gegen formell nicht in Rechtskraft erwachsene (sondern eben beim Bundesgericht angefochtene) Urteile einzutreten (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2010 vom 16. August 2011 E. 3.2.2 i.V.m. E. 3.1). Daher liege in Bezug auf die Frist von 90 Tagen ein Wiederherstellungsgrund vor, da es dem Gesuchsteller unverschuldetermassen nicht möglich gewesen sei, ein Revisionsgesuch zu stellen.\n2.2 Das Urteil 9C_774/2010 wird im Revisionsgesuch korrekt zitiert. Es entspricht aber nicht mehr der geltenden Rechtsprechung. Im rund ein Jahr später ergangenen Urteil BGE 138 II 386 (8C_45/2012 vom 11. Juli 2012) hielt das Bundesgericht stattdessen fest, «dass eine Vorinstanz des Bundesgerichts auf ein Revisionsgesuch nicht einzig mit der Begründung nicht eintreten darf, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden» (BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391 f.). Soweit in früheren Urteilen Abweichendes gesagt worden sei, könne daran nicht festgehalten werden. Vielmehr habe das kantonale Gericht während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das bei ihm eingereichte Revisionsgesuch auf der Grundlage seines massgeblichen Prozessrechts allseitig zu prüfen und seinen Entscheid allenfalls zu revidieren. Um hinsichtlich der Frage, ob ein Revisionsgrund auch ein vor Bundesgericht zulässiges Novum sein könnte, Widersprüche mit einer abweichenden Qualifikation im späteren Bundesgerichtsentscheid zu vermeiden, habe die Vorinstanz von einer eigenständigen Prüfung dieser Frage und einem so begründeten Nichteintreten auf das Revisionsgesuch unter Hinweis auf den Grundsatz der Subsidiarität der Revision abzusehen (BGE 138 II 386 E. 6.4 .S. 391 f.).\n2.3 Nach dem Gesagten hätte der Gesuchsteller, nachdem die neue Tatsache am 28. März 2025 bekannt geworden war, trotz der durch ihn am 7. April 2025 erhobenen Beschwerde beim Bundesgericht auch ein Revisionsgesuch beim kantonalen Versicherungsgericht stellen können. Ein Hindernis, welches den Lauf der relativen Frist von 90 Tagen gehemmt hätte, bestand demnach nicht. Die Frist lief somit Ende Juni 2025 ab. Das am 6. Februar 2026 eingereichte Revisionsgesuch ist verspätet und kann daher nicht materiell behandelt werden. Stattdessen ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen.\n"}