{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2026-1_2026-02-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=173824&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8d2230dbb21d9054d70aaa2ec1366196"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["VSGES.2026.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 27.02.2026 VSGES.2026.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch zum Urteil VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:31:09", "Checksum": "fa3f477f3de704351b5cfd9a1a5e7d3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 27.02.2026 VSGES.2026.1\nRegeste:\nRevisionsgesuch zum Urteil VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025\n\nUrteil und Beschluss vom 27. Februar 2026\nEs wirken mit:\nVizepräsident Flückiger\nOberrichterin Kofmel\nGerichtsschreiberin Studer\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch B.___,\nGesuchsteller\ngegen\nAusgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,\nGesuchsgegnerin\nbetreffend Revisionsgesuch zum Urteil VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025\nzieht das Versicherungsgericht in Erwägung:\nI.\n1. Mit Urteil vom 28. Februar 2025 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) vom 23. Februar 2024 teilweise gut und sprach dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 2'252.00 zu. Die Parteientschädigung basierte auf einem Stundenansatz von CHF 125.00 und einem Aufwand des Vertreters von 26.4 Stunden, der zufolge des bloss teilweisen Obsiegens im Umfang von 18 Stunden entschädigt wurde (VSBES.2024.76).\n2. In der Folge erkundigte sich der Vertreter des Gesuchstellers, warum seine Eingabe vom 23. September 2024 im Urteil keine Erwähnung gefunden habe, bei der Bemessung des Aufwands unberücksichtigt geblieben sei und sich auch anlässlich einer persönlichen Akteneinsicht vor Ort (durch die Beiständin) nicht im Dossier befunden habe. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts, der im Verfahren VSBES.2024.76 den Vorsitz geführt hatte, teilte dem Vertreter des Gesuchstellers mit E-Mail vom 28. März 2025 mit, die genannte Eingabe sei dem Gericht zugekommen, in der Folge aber wegen eines Versehens/Missverständnisses nicht in das Dossier integriert und deshalb auch im Rahmen des Urteils nicht berücksichtigt worden.\n3. Am 7. April 2025 liess der Gesuchsteller gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben. Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 zog er die Beschwerde zurück, worauf das Bundesgericht das Verfahren abschrieb (Verfügung vom 26. Januar 2026, 8C_212/2015).\n4. Mit Zuschrift vom 6. Februar 2026 lässt der Gesuchsteller beim Versicherungsgericht ein Revisionsgesuch stellen. Er stellt den Antrag, das Urteil VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025 sei in Revision zu ziehen und es sei neu über die Höhe der Parteientschädigung zu entscheiden, dies unter Berücksichtigung des Aufwands für die Eingabe vom 23. September 2024 von 1.93 Stunden und für die Nachbearbeitung (Besprechung des Urteils vom 28. Februar 2025 mit der Beiständin). Weiter sei ihm eine Parteientschädigung für das Revisionsverfahren zuzusprechen.\n"}