Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, sich bei der IV-Stelle neu anzumelden, falls sich seine gesundheitliche Situation seit dem Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung dieser Stelle erheblich verschlechtert hat. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für das Revisionsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [VVV, BGS 125.922]). Demnach wird erkannt: 1.