Da dem Schreiben des Gesuchstellers vom 23. März 2025 keine konkreten Tatsachen oder Beweismittel zu entnehmen waren, wurde ihm in der Folge Frist gesetzt, um solche nachzureichen. Diese Frist ist am 31. Oktober 2025 abgelaufen, ohne dass eine Eingabe erfolgt wäre. Vor diesem Hintergrund besteht keine andere Möglichkeit, als das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, sich bei der IV-Stelle neu anzumelden, falls sich seine gesundheitliche Situation seit dem Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung dieser Stelle erheblich verschlechtert hat.