Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 des [kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit.