II. 1. Der Gesuchsteller verlangt in seinem Schreiben an das Versicherungsgericht vom 23. März 2025 eine Revision oder Wiedererwägung. Eine Wiedererwägung eines Urteils des Versicherungsgerichts ist weder bundesrechtlich noch im kantonalen Recht vorgesehen. Grundsätzlich möglich wäre dagegen eine Revision der unter E. I.1 hiervor genannten Urteile. Das Versicherungsgericht ist für die Beurteilung dieses Revisionsgesuchs sachlich, örtlich und funktionell zuständig.