{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_VSGES-2025-1_2025-12-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=173145&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b2616519b197f4b413a99aa7bd3e9ce2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSGES.2025.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 12.12.2025 VSGES.2025.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:46:23", "Checksum": "a9f451afa43db086839b43b58bc70e89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 12.12.2025 VSGES.2025.1\nRegeste:\nRevisionsgesuch\n\nUrteil vom 12. Dezember 2025\nEs wirken mit:\nOberrichter Hagmann\nOberrichterin Marti\nGerichtsschreiberin Küng\nIn Sachen\nA.___\nGesuchsteller\ngegen\nSuva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,\nGesuchsgegnerin\nbetreffend Revisionsgesuch\nzieht das Versicherungsgericht in Erwägung:\nI.\n1.\n1.1 Der 1973 geborene A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva obligatorisch unfallversichert. Im März 2017 wurde der Suva gemeldet, der Beschwerdeführer habe sich bei drei Vorfällen bei der Arbeit Verletzungen an der rechten Schulter zugezogen. Die Suva erbrachte in der Folge Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 per 20. August 2017 ein. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2018 bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit dem Urteil VSBES.2018.54 vom 4. Februar 2019 ab.\n1.2 Am 10. Juli 2018 stürzte der Gesuchsteller beim Kirschenpflücken zuerst auf die Leiter und anschliessend auf den Boden, weil der Ast, an den er die Leiter angelehnt hatte, plötzlich abbrach. Dabei zog er sich insbesondere eine Deckplattenimpressionsfraktur HWK 7 sowie eine Kontusion des Rippenbogens rechts zu. Die Suva erbrachte in der Folge Leistungen, stellte diese aber auf Ende März 2019 ein, weil der behandelnde Arzt dem Gesuchsteller wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe (Verfügung vom 14. Mai 2019, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 6. August 2020). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit dem Urteil VSBES.2020.166 vom 12. Januar 2021 ab.\n1.3 Am 20. Juli 2020 wurde der Suva gemeldet, der Gesuchsteller habe am 8. Juli 2020 beim Einfangen eines Kalbes einen Schlag gegen die rechte Schulter erlitten. Die Suva erbrachte wiederum Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 auf Ende November 2020 ein und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit dem Urteil VSBES.2021.8 vom 23. April 2021 ab.\n1.4 Der Gesuchsteller beantragte auch Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons [...] lehnte sein Gesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2023 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde. Auf diese wurde jedoch mit dem Urteil VSBES.2023.156 vom 22. September 2023 nicht eingetreten, weil der verlangte Kostenvorschuss von CHF 600.00 nicht bezahlt worden war.\n2.\n2.1 Mit Schreiben vom 23. März 2025 stellt der Gesuchsteller beim Versicherungsgericht ein Gesuch um Revision oder Wiedererwägung.\n2.2 Das Gericht weist ihn am 2. September 2025 auf die Voraussetzungen der Revision eines Gerichtsurteils hin und verbindet dies mit der Bitte, allfällige neue ärztliche Berichte bis 1. Oktober 2025 einzureichen. Diese Frist wird nach einer entsprechenden Rückmeldung des Gesuchstellers bis 31. Oktober 2025 verlängert. Innerhalb der Frist gehen dem Gericht keine weiteren Unterlagen zu.\nII.\n1. Der Gesuchsteller verlangt in seinem Schreiben an das Versicherungsgericht vom 23. März 2025 eine Revision oder Wiedererwägung. Eine Wiedererwägung eines Urteils des Versicherungsgerichts ist weder bundesrechtlich noch im kantonalen Recht vorgesehen. Grundsätzlich möglich wäre dagegen eine Revision der unter E. I.1 hiervor genannten Urteile. Das Versicherungsgericht ist für die Beurteilung dieses Revisionsgesuchs sachlich, örtlich und funktionell zuständig.\n"}