Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch vom 12. August 2024 wird gutgeheissen und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2024 im Verfahren VSBES.2022.243 aufgehoben. 2. Die Beschwerde vom 23. November 2022 wird abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2022 bestätigt. 3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die ihm mit Urteil vom VSBES.2022.243 vom 10. April 2024 zugesprochene Parteientschädigung von CHF 505.15 zurückzuerstatten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel