Zudem stellt das Fahrzeug des Gesuchsgegners kein bedeutendes Betriebsmittel im Sinne von Rz. 4024 WML dar. So werden darin als bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel exemplarisch Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger, Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für Holztransporte genannt. Zusammenfassend ist die durch die Gesuchstellerin ab dem 1. Januar 2018 vorgenommene Qualifikation der vom Gesuchsgegner für die Beigeladene verrichteten Arbeiten als eine unselbständige Erwerbstätigkeit somit nicht zu beanstanden. 8. Das Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2024 ist demnach revisionsweise aufzuheben.