Die Beschriftung der Montagefahrzeuge habe in Abstimmung mit der Beigeladenen zu erfolgen und müsse mit dem Schriftzug der Beigeladenen versehen sein (vgl. Punkte 2.6 und 2.7). In den Akten ist denn auch ein Foto des Transportfahrzeugs des Gesuchsgegners enthalten, welches mit «B.___» beschriftet ist (Suva-Nr. 23, S. 9). Schliesslich wurde in der Vereinbarung festgehalten, die Anlieferung und Montage / Ausführung erfolgten unter Weisungen und Vorgaben der Beigeladenen (vgl. Punkte 2.8 und 2.9).