Zudem behalte sich die Beigeladene auch unangemeldete Kontrollen und entsprechende Sanktionen vor (vgl. Punkt 2.2). Des Weiteren stelle der Gesuchsgegner mindestens 65 % der Jahresarbeitszeit für die Beigeladene zur Verfügung (vgl. Punkt 2). Sodann garantiere die Beigeladene gemäss Punkt 3.1 einen Jahresmindestumsatz von CHF 85’000.00. Damit liegen weitere typische Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit vor (vgl. E. II. 2.4 hiervor): Der Gesuchsgegner ist in einem grossen Masse finanziell von der Beigeladenen abhängig und kann somit nur vereinzelte andere Erwerbstätigkeiten ausüben. Zudem hat er über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten.