Dies könne bereits den vereinbarten Honoraren an den Gesuchsgegner entnommen werden. Solche Unterakkordants-Arrangements seien in der Handwerksbranche gang und gäbe, da quasi sämtliche Betriebe händeringend nach qualifiziertem Personal suchten. Zudem hafte der Gesuchsgegner für seine Arbeiten und habe für mindestens einen Fall auch schon die Haftung – respektive seine Versicherung – übernehmen müssen. Die entsprechenden Unterlagen würden auf Verlangen unverzüglich nachgeliefert. Weiter seien sämtliche Entschädigungen als Lohnbestandteil aufgerechnet worden.