7. 7.1 Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die Gesuchstellerin den Status des Gesuchsgegners bei seiner Tätigkeit für die Beigeladene mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (Suva-Nr. 15) bzw. Einspracheentscheid 24. Oktober 2022 (Suva-Nr. 33) per 1. Januar 2018 zurecht als unselbständig erwerbstätig festgelegt hat. Der Gesuchsgegner machte in diesem Zusammenhang im Verfahren VSBES.2022.243 geltend, er sei als selbständig Erwerbender zu qualifizieren. Er sei in seiner Funktion nicht einfach ein gewöhnlicher Monteur, sondern bringe spezifisches Know-How in den Betrieb der Beigeladenen. Dies könne bereits den vereinbarten Honoraren an den Gesuchsgegner entnommen werden.