__ ab 31. Juli 2020 ebenfalls schweizerischem Recht unterstellt ist (s. dazu die Ausführungen des Gesuchsgegners in E. II. 5 hiervor). Für eine gesetzliche Wohnsitznahme in der Schweiz ab diesem Datum spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Gesuchsgegener seit dem 15. Juni 2020 eine B-Bewilligung hat (s. SA 1, S. 7), welche eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hat und erteilt wird, wenn EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringen (vgl. www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_b_eu_efta.html).