a ZPO, in Kenntnis derer das Versicherungsgericht anders (und zwar für die Gesuchstellerin günstiger) geurteilt hätte (s. E. II. 2.1. hiervor). 6. Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsgegner mit seiner definitiven Einreise in die Schweiz und Wohnsitznahme in F.___ ab 31. Juli 2020 ebenfalls schweizerischem Recht unterstellt ist (s. dazu die Ausführungen des Gesuchsgegners in E. II. 5 hiervor).