Indem nun die Deutsche Rentenversicherung Baden-Würtenberg mit Schreiben vom 6. Juni 2024 sämtliche A1-Bescheinigungen betreffend die in E. II. 5.2 hiervor genannten Zeiträume rückwirkend aufhob, hat demnach das Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 27. Dezember 2017 weiterhin Geltung, wonach für den Gesuchsgegner ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz anzuwenden sind. Bei dem Widerrufsschreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 6. Juni 2024 handelt es sich demnach um eine erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, in Kenntnis derer das Versicherungsgericht anders (und zwar für die Gesuchstellerin günstiger) geurteilt hätte (s. E. II. 2.1. hiervor).