Dies hat der GKV-Spitzenverband mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (Suva-Nr. 30, S. 3) gemacht, indem er darin festgehalten hat, dass für den Gesuchsgegner ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz anzuwenden seien. Indem nun die Deutsche Rentenversicherung Baden-Würtenberg mit Schreiben vom 6. Juni 2024 sämtliche A1-Bescheinigungen betreffend die in E. II. 5.2 hiervor genannten Zeiträume rückwirkend aufhob, hat demnach das Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 27. Dezember 2017 weiterhin Geltung, wonach für den Gesuchsgegner ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz anzuwenden sind.