Da somit für den genannten Zeitraum davon auszugehen ist, dass der Gesuchs-gegner Wohnsitz in Deutschland hatte, kommt Rz. 2057.1 WVP zur Anwendung: «Kommt der zuständige ausländische Träger am Wohnsitz zum Schluss, dass eine Person nicht den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates unterstellt ist, hat sie die Möglichkeit, die Versicherungsunterstellung dieser Person vorläufig festzustellen. In der Regel teilt der ausländische Träger seine Feststellung dem BSV mit, welches diese an die zuständige Ausgleichskasse weiterleitet.» Dies hat der GKV-Spitzenverband mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (Suva-Nr.