Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren (vgl. www.sem.admin.ch/sem/de/home/ themen/aufenthalt/nicht_eu_efta/ausweis_g_grenzgaengerbewilligung.html). Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der gesetzliche Wohnsitz des Gesuchsgegners bis mindestens 14. Juni 2020 in Deutschland lag. 5.4 Da somit für den genannten Zeitraum davon auszugehen ist, dass der Gesuchs-gegner Wohnsitz in Deutschland hatte, kommt Rz.