Dies und der Umstand, dass seine Ehefrau weiterhin in Deutschland wohnhaft blieb, spricht im Lichte der vorerwähnten Lehrmeinungen und Rechtsprechung dafür, dass der Gesuchsgegner seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz im genannten Zeitraum weiterhin in Deutschland hatte. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Gesuchgsgegner gemäss Aktenlage vom 9. Januar 2017 bis 14. Juni 2020 und damit im vorliegend interessierenden Zeitraum eine Grenzgängerbewilligung (G) besass und erst seit dem 15. Juni 2020 eine B-Bewilligung hat (s. Einwohnerregister der Gemeinde E.___ [A.S. 37] sowie SA 1, S. 3 / 7 und SA 2).