13 zu Art. 23). Wie aus den A1-Bestätigungen ersichtlich (s. E. II. 5.2 hiervor), war der Gesuchsgegner in den Jahren 2018 - 2020 nicht durchgehend, sondern jeweils mit Unterbrüchen für die Beigeladene in der Schweiz tätig. Dies und der Umstand, dass seine Ehefrau weiterhin in Deutschland wohnhaft blieb, spricht im Lichte der vorerwähnten Lehrmeinungen und Rechtsprechung dafür, dass der Gesuchsgegner seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz im genannten Zeitraum weiterhin in Deutschland hatte.