A.S. 37) war der Gesuchsgegner dort vom 1. Juni 2016 bis 31. Juli 2020 wohnhaft und zog per 31. Juli 2020 nach F.___ (SO). Dies wird auch durch die Daten der Einwohnerkontrolle (GERES) belegt. Seine Ehefrau blieb in dieser Zeit gemäss der Notiz im Einwohnerregister der Einwohnergemeinde E.___ weiterhin in Deutschland wohnhaft. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort (BGE 96 II 166; BGer, ASA 62, 1993/94, 445).