Gemäss Rz. 2057.1 WVP ist zur Ausstellung eines sogenannten A1-Formulars der ausländische Träger am Wohnsitz der versicherten Person berechtigt. Es stellt sich somit die Frage, ob die Deutsche Rentenversicherung überhaupt befugt war, dem Gesuchsgegner im Zeitraum vom 9. April 2018 bis 30. Juli 2020 (s. E. II. 5.2 hiervor) solche Bescheinigungen auszustellen. In diesem Zusammenhang ist von Belang, wo der Gesuchsgegner im betreffenden Zeitraum seinen gesetzlichen Wohnsitz hatte. Gemäss dem Einwohnerregister er Einwohnergemeinde E.___ (SO; A.S. 37) war der Gesuchsgegner dort vom 1. Juni 2016 bis 31. Juli 2020 wohnhaft und zog per 31. Juli 2020 nach F.___ (SO).