Wenn er in der Schweiz eine seiner selbständigen Tätigkeit in Deutschland ähnlichen Tätigkeit ausübe, sei die Gesuchstellerin somit gar nicht befugt über die sozialrechtliche Unterstellung des Gesuchsgegners zu urteilen, da er unter einer völkerrechtlichen Ausnahme in der Schweiz tätig gewesen sei und somit nicht unter das Schweizerische Sozialversicherungsrecht falle. Er tue dies erst ab dem Zeitpunkt, in welchem er seinen Hauptwohnsitz in die Schweiz verlegt gehabt habe. 5.1 Es ist somit vorweg zu prüfen, welches Landesrecht im vorliegenden Fall anwendbar ist. Der Gesuchsgegner macht wie erwähnt geltend, er habe sich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VO 883/2004 in Ausland entsandt.