Aus diesem Grund sei er bis zum Wohnsitzwechsel in die Schweiz nicht von der Gesuchstellerin als unselbständig erwerbender zu klassifizieren. So habe er sich gemäss Völkerrecht als Selbständiger von Deutschland aus in die Schweiz entsandt, mit den nötigen A1-Formularen. Wenn er in der Schweiz eine seiner selbständigen Tätigkeit in Deutschland ähnlichen Tätigkeit ausübe, sei die Gesuchstellerin somit gar nicht befugt über die sozialrechtliche Unterstellung des Gesuchsgegners zu urteilen, da er unter einer völkerrechtlichen Ausnahme in der Schweiz tätig gewesen sei und somit nicht unter das Schweizerische Sozialversicherungsrecht falle.