Für solche Engagements hätten seine Firma und die Beigeladene jeweils entsprechende Verträge abgeschlossen. Der Gesuchsgegner habe sich jeweils – sofern gemäss völkerrechtlicher Übereinstimmung möglich – gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend VO 883/04) ins Ausland entsandt. So auch für seine Engagements bei der Beigeladenen. Aus diesem Grund sei er bis zum Wohnsitzwechsel in die Schweiz nicht von der Gesuchstellerin als unselbständig erwerbender zu klassifizieren.