4.3 Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Unternehmung ausgeübt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011, E. 3.2; BGE 122 V 172 E. 3b, BGE 104 V 127 E. b; AHI 2001 S. 186 E.4b).